Nachbarschaft

Gesetzliche Grundlage
Artikel des Umweltschutzgesetzes
Artikel der Lärmschutzverordnung
Veranstaltungslärm: Beispiel einer abgewiesenen Beschwerde


Gesetzliche Grundlage

Der Schutz der Nachbarschaft vor Lärmimmissionen ist nicht Gegenstand der Schall- und Laserverordnung.

Ob eine Veranstaltung trotz Lärmimmissionen auf die Umgebung durchgeführt werden darf, regeln die öffentlich- und privatrechtlichen Vorschriften zum Lärmschutz und Nachbarrecht. Die Regelung von Nachbarschaftslärmfragen in Zusammenhang mit Veranstaltungen liegt im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde. Die Gemeinde kann im Rahmen der Bewilligungsverfügung Auflagen erlassen.
Lärmklagen vorbeugen


Artikel des Umweltschutzgesetzes (USG)

Die Begrenzung von Aussenlärm, der durch Anlagen und Geräte von Veranstaltungen erzeugt wird, ist gemäss Art. 11 Abs. 2 und 3 USG festzulegen. Ausnahmen, insbesondere bei öffentlichen ortsfesten Anlagen bleiben jedoch vorbehalten (Art. 17, 20 und 25 USG).
Bundesgesetz über den Umweltschutz


Artikel der Lärmschutzverordnung (LSV)

Die LSV legt keine Immissionsgrenzwerte zur Beurteilung von Veranstaltungslärm fest. Gemäss Art. 40 Abs. 3 LSV sind Lärmimmissionen im Einzelfall anhand der Kriterien für die Festlegung der IGW (Art. 15 USG) zu beurteilen.
Lärmschutz-Verordnung


Veranstaltungslärm: Beispiel einer abgewiesenen Beschwerde

Eine Person beschwerte sich bei den Polizeivorständen der Gemeinden Rapperswil und Jona (SG), Freienbach (SZ) und Hombrechtikon (ZH) über unzumutbare Lärmimmissionen infolge lauter Musik. Die Beschwerde wurde abgewiesen.
Bundesgerichtsentscheid

Abbildung 1: Nachbarschaftslärmfragen liegen in der Zuständigkeit der Gemeinden